Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB nach Maßgabe des § 10 Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ohne Abzug. Unberechtigte Abzüge durch den Kunden werden nachgefordert. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetzlicher Höhe am Tag der Fakturierung zusätzlich in Rechnung gestellt. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "ab Lager/Werk". Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistungserbringung die Energie- Material- oder Lohnkosten wesentlich (mehr als 8%), sind wir berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen (durch vorherige schriftliche Ankündigung), wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als zwei Monate liegen. Rechnungen sind – wenn nichts anderes vereinbart ist - innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum (alternativ ab separat ausgewiesenem Versanddatum mittels Stempel) ohne Abzug zahlbar. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug bei Überschreitung des Zahlungszieles. Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % (Handelsgeschäft BGB §343 (1)) bzw. 5% (Verbrauchergeschäft BGB §13) über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs/Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen/Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Stundungs- und Zahlungsaufschubvereinbarungen erlöschen damit umgehend. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen/Lieferungen zurückzutreten mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Leistungen/Lieferungen erlöschen. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen/Leistungen behalten wir uns vor, die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld vorzunehmen unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % (Handelsgeschäft BGB §343 (1)) bzw. 5% (Verbrauchergeschäft BGB §13) über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz - auch für den Stundungszeitraum - zu verlangen, ohne dass es einer In-Verzug-Setzung bedarf.
Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Vereinbarte Liefer-/Leistungstermine gelten nicht als Festtermine. Die Liefer-/Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung/Leistung beim Kunden angekommen ist. Wir behalten uns vor, Lieferungen/Leistungen zu verschieben wenn aus unvorhersehbaren Gründen (auch witterungsbedingt) eine Lieferung/Leistung nicht möglich ist. Lieferungen/Leistungen vor Ablauf der Lieferzeit und angemessene Teillieferungen/-leistungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. Im Übrigen wird der tatsächliche Aufwand/Lieferung/Leistung in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Abnahme der Lieferung/Leistung aus einem vom Kunde zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist entweder sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Lieferung/Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 15 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Wird eine vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unter den jeweiligen Voraussetzungen der im BGB geregelten Rechte geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung/Leistung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Haben wir die Lieferung/Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs- und Lieferstörungen, Wetterschwankungen, Krankheit, Streik, Unfall, Brand, etc. bei uns oder unseren Zulieferern befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Nachfrist – auch während eines bereits vorliegenden Verzuges – von unseren Liefer-/Leistungsverpflichtungen, soweit die Störung nicht von uns zu vertreten ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung/Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist auf Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht. Materiallieferungen erfolgen nach Gewicht, i.d.R verladen ab Lager/Werk. Dabei gilt das auf den Waagscheinen erfasste Gewicht. Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle/Bestimmungsort bestimmen wir die Art der Anlieferung. Bei Selbstverladung hat sich der Abholer zu vergewissern, ob die Ladung dem Vertragsgegenstand entspricht. Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle/Bestimmungsort werden befahrbare An-/Abfuhrwege vorausgesetzt; der Kunde haftet für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Im Übrigen kommen unsere jeweils gültigen Frachttarife/Stundenlöhne zur Anwendung einschließlich Wartezeiten.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Versandart und Versandweg. Unsere Lieferungen erfolgen i.d.R. ab Werk/Lager. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder des Werks auf den Kunden über. Auch wenn wir die Transportkosten übernehmen, bleibt das Risiko des Transportes bei dem Kunden. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge ganzem oder teilweisem Zahlungsverzug des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Mitteilung der Versandzeitpunktes auf den Kunden über.
Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben so lange unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat die von uns gelieferten Materialien bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit Sorgfalt zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Materialien zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Die Verarbeitung der von uns gelieferten, aber noch in unserem Eigentum stehenden Materialien erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Kunde hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Materialien zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Kunde schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt. Der Kunde tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf - die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Kunde entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Materialien oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Materialien. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Die Gestellung erfolgt im Auftrag des Kunden (auch telefonisch) an einem von ihm bestimmten Ort. Kosten, die mangels Stellgenehmigung anfallen gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftraggeber hat für den notwendigen Zufahrtsweg zu sorgen. Dieser muss für schwere LKW befahrbar sein. Für Schäden am Zufahrtsweg oder Aufstellplatz haftet der Auftraggeber, ebenso für Schäden die durch Aufstellung/Abholung des Containers entstehen. Bestellungen für Dritte werden nur unter Vorbehalt angenommen. Wir behalten uns vor, einen Container nicht zu stellen und eine Leerfahrt zu berechnen, wenn nicht der Auftraggeber selbst oder sein Bevollmächtigter am Stellort die Containerstellung verbindlich abzeichnet und damit den Vertrag schließt. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung (i.d.R 7 Tage) und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Auswahl der anzufahrenden Stelle zur Umladung, Beseitigung, Verwertung und dergleichen, obliegt dem Unternehmer. Der Unternehmer ist berechtigt, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Für jeden Container erstellt der Unternehmer einen Wiegeschein. Container dürfen nur bis zu Randhöhe beladen werden. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten gefüllt werden (Deklarierung der Abfälle nach geltendem Abfallschlüssel). Sollte der Inhalt des Containers nicht mit der Deklaration des Auftraggebers übereinstimmen, übernimmt der Auftraggeber die Mehrkosten der Entsorgung. Gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle dürfen nicht in den Container eingefüllt werden. Für Umstellen des Containers, vergebliche An- oder Abfahrten sowie Wartezeiten kann der Unternehmer eine Pauschale berechnen.
Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben. Erkennbare Leistungsmängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich spätestens binnen 6 Tagen nach Lieferung unter Angabe der Lieferschein-Nummer sowie Art und Umfang des Mangels schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Weiterverarbeitung oder Einbau. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen zu geben. Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Gewährleistung für Mängel auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen/-leistungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen entfallen ist. Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus. Die Weiterverarbeitung oder der Einbau der von uns gelieferten Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
a) soweit unserer Geschäftsführung oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Ausschluss wir garantiert haben
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB mit folgender Maßgabe: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft, 88690 Uhldingen-Mühlhofen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann gleichfalls nur schriftlich abbedungen werden.